- Einkommensteuertarif
- 1. Die tarifliche ⇡ Einkommensteuer bemisst sich nach dem ⇡ zu versteuernden Einkommen (§ 32a EStG). Sie ermittelt sich ohne Berücksichtigung des ⇡ Progressionsvorbehalts, der ⇡ außerordentlichen Einkünfte und der ⇡ ausländischen Einkünfte gemäß der Steuerberechnungsformel.- Vgl. Abbildungen „Einkommensteuertarif – Steuerberechnungsformel (2004)“ und „Einkommensteuertarif – Steuerberechnungsformel (2005)“. Das zu versteuernde Einkommen ist auf den nächsten durch 36 teilbaren vollen Euro-Betrag abzurunden und um 18 Euro zu erhöhen (§ 32a II EStG). Als zu versteuerndes Einkommen gilt das ⇡ Einkommen nach Abzug des ⇡ Kinderfreibetrags, des ⇡ Haushaltsfreibetrags und der sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge (⇡ Einkommensermittlung).- 2. Für zusammen zu veranlagende ⇡ Ehegatten sowie für die ihnen nach § 32a VI EStG gleichgestellten Personen beträgt die tarifliche Einkommensteuer das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte des zu versteuernden Einkommens ergibt (⇡ Splitting-Verfahren).- 3. Aufbau: (1) Steuerfreier Grundfreibetrag bis zum zu versteuernden Einkommen von 7.664/15.328 Euro (bei Anwendung des Splitting-Verfahrens); (2) erste Progressionszone bis 12.739/25.478 Euro mit einem linearen Anstieg des Grenzsteuersatzes; (3) zweite Progressionsstufe bis 52.151/104.302 Euro mit kontinuierlich ansteigendem Grenzsteuersatz bis 45 Prozent, wobei der Verlauf der Anstiegskurve steiler als in der ersten Progressionszone ist; (4) obere Proportionalzone (ab 52.151/104.302 Euro) mit gleichbleibendem Steuersatz von 45 Prozent (Spitzensteuersatz).- 4. Die dem Einkommensteuergesetz beigefügten Tabellen geben die tarifliche Einkommensteuer nach den Errechnungsmethoden an.- 5. Einstiegssteuersatz/ Spitzensteuersatz: Der Einstiegssteuersatz beträgt 16 Prozent (2004) bzw. 15 Prozent (2005); der Spitzensteuersatz 45 Prozent (2004) bzw. 42 Prozent (2005).- Vgl. auch ⇡ Einkommensteuer-Grundtabelle, ⇡ Einkommensteuer-Splittingtabelle.
Lexikon der Economics. 2013.