Einkommensteuertarif

Einkommensteuertarif
1. Die tarifliche  Einkommensteuer bemisst sich nach dem  zu versteuernden Einkommen (§ 32a EStG). Sie ermittelt sich ohne Berücksichtigung des  Progressionsvorbehalts, der  außerordentlichen Einkünfte und der  ausländischen Einkünfte gemäß der Steuerberechnungsformel.
- Vgl. Abbildungen „Einkommensteuertarif – Steuerberechnungsformel (2004)“ und „Einkommensteuertarif – Steuerberechnungsformel (2005)“. Das zu versteuernde Einkommen ist auf den nächsten durch 36 teilbaren vollen Euro-Betrag abzurunden und um 18 Euro zu erhöhen (§ 32a II EStG). Als zu versteuerndes Einkommen gilt das  Einkommen nach Abzug des  Kinderfreibetrags, des  Haushaltsfreibetrags und der sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge ( Einkommensermittlung).
- 2. Für zusammen zu veranlagende  Ehegatten sowie für die ihnen nach § 32a VI EStG gleichgestellten Personen beträgt die tarifliche Einkommensteuer das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte des zu versteuernden Einkommens ergibt ( Splitting-Verfahren).
- 3. Aufbau: (1) Steuerfreier Grundfreibetrag bis zum zu versteuernden Einkommen von 7.664/15.328 Euro (bei Anwendung des Splitting-Verfahrens); (2) erste Progressionszone bis 12.739/25.478 Euro mit einem linearen Anstieg des Grenzsteuersatzes; (3) zweite Progressionsstufe bis 52.151/104.302 Euro mit kontinuierlich ansteigendem Grenzsteuersatz bis 45 Prozent, wobei der Verlauf der Anstiegskurve steiler als in der ersten Progressionszone ist; (4) obere Proportionalzone (ab 52.151/104.302 Euro) mit gleichbleibendem Steuersatz von 45 Prozent (Spitzensteuersatz).
- 4. Die dem Einkommensteuergesetz beigefügten Tabellen geben die tarifliche Einkommensteuer nach den Errechnungsmethoden an.
- 5. Einstiegssteuersatz/ Spitzensteuersatz: Der Einstiegssteuersatz beträgt 16 Prozent (2004) bzw. 15 Prozent (2005); der Spitzensteuersatz 45 Prozent (2004) bzw. 42 Prozent (2005).
- Vgl. auch  Einkommensteuer-Grundtabelle,  Einkommensteuer-Splittingtabelle.

Lexikon der Economics. 2013.

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